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Organisations- und Rechtsformen

Prinzipiell können Social Entrepreneurs in beliebiger Organisations- und Rechtsform auftreten und aktiv werden. Im Gegensatz zu einigen europäischen Ländern gibt es in Deutschland keine spezielle Rechtsform für Sozialunternehmertum. Um die eigens gewählte soziale Mission gemeinschaftlich lösen und effizient arbeiten zu können und um nach außen als vertrauenswürdig und transparent aufzutreten, bedarf es einer gewissen Organisiertheit. Über die gewählte Rechtsform können Fragen der Entscheidungsbefugnisse, der Haftung und letzlich auch der Kreditwürdigkeit geregelt werden. In einer Satzung oder einem Gesellschaftervertrag kann zudem auch der Zweck des Unternehmens festgeschrieben und damit die soziale Mission verankert werden. Knapp die Hälfte der Social Entrepreneurs in Deutschland hat laut Deutschen Social Entrepreneuership Monitor 2018 die Gesellschaft mit beschränkter Hauftung bzw. die Unternehmergesellschaft als Rechtsform gewählt. Etwa 13% agieren als eingetragener Verein; 8,5% als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Nur 3% der Social Entrepreneurs treten in Form von Genossenschaften in Erscheinung.

gemeinnütziger Verein (e.V.)

Um sich mit Gleichgesinnten engagieren und gemeinsam nach außen auftreten zu können, kann auch die Gründung eines Vereins eine gute Wahl sein. Nur ein eingetragener Verein ist ein rechtsfähiger Verein und darf dann, als juristische Person, auch Pachtverträge oder Versicherungen abschließen. Bei nicht eingetragenen Vereinen, können nur die handelnden Personen Verträge abschließen und haften dann auch entsprechend persönlich. Für einen e.V. sind mindestens 7 Mitglieder zur Gründung notwendig. Die Mitgliederversammlung entscheidet die grundlegenden Angelegenheiten des Vereins: Wahl des Vorstands, Satzungsbeschluss bzw. –änderungen, außerdem ist der Vorstand ihr auskunftspflichtig. In der Regel besteht der Vorstand aus einem 1. und einem stellvertretendem Vorsitzenden sowie einem Kassenwart.

Als gemeinnützig anerkannt wird ein Verein, wenn er die Allgemeinheit materiell, geistig oder sittlich auf selbstlose Weise fördert. Wird dies nach Prüfung durch das Finanzamt bestätigt, wird der Verein von der Ertrags-, Vermögens-, Körperschafts- und Umsatzsteuer befreit. Außerdem darf der Verein als juristische Person auch Spendenbescheinigungen ausstellen. Eine Besonderheit sind wirtschaftliche Vereine, also Vereine, die primär gewinnorientierte Zwecke verfolgen. Nach § 22 BGB erlangen sie ihre Rechtsfähigkeit erst durch staatliche Anerkennung, diese kann, etwa wenn andere Rechtsform wie AG oder GmbH unzumutbar sind, durch das jeweilige Bundesland verliehen werden. (Infos für Sachsen-Anhalt unter: stiftungen.sachsen-anhalt.de).

Die Gemeinnützigkeit und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb sind an sich kein Widerspruch, allerdings wird die Anerkennung wegen des fehlenden Gläubigerschutzes nur selten verliehen. Für den wirtschaftlichen Verein entfallen Einträge in das Handelsregister, Vereinsregister oder Zwangsmitgliedschaft in der IHK, die Buchführung kann einfach und kostengünstig erfolgen. Ebenso können Ein- und Austritt der Mitglieder einfacher als bei Kapitalgesellschaften gestaltet werden. Für Erzeugergemeinschaften und Forstbetriebsgemeinschaften findet § 22 BGB häufig Anwendung, selten auch bei Dorfläden.

Mehr Infos: www.vereinsknowhow.de

gemeinnützige Unternehmergesellschaft (gUG, haftungsbeschränkt)

Die Unternehmergesellschaft bietet sich an für Gründer, die trotz fehlendem Stammkapital eine in der Geschäftswelt respektierte Rechtsform nutzen wollen und eine möglichst unkomplizierte Organisation ihrer Initiative wünschen. Die gUG (haftungsbeschränkt) steht für gemeinnützige Unternehmergesellschaft, der gemeinnützige Zweck der gUG muss dabei in der Satzung verankert sein und vom Finanzamt anerkannt werden. Im Gegensatz zur gGmbH kann man eine UG bereits ab einem Euro Stammkapital gründen, daher ist auch die gUG haftungsbeschränkt. Gemeinnützige Gesellschaften werden von Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer befreit. Außerdem dürfen sie Zuwendungsbestätigungen für Spenden auszustellen und können mit reduziertem Mehrwertsteuersatz anbieten. Wenn die gUG Gewinne oder Einnahmen zu verzeichnen hat, so müssen diese grundsätzlich unmittelbar dem gemeinnützigen Geschäftszweck zugeführt werden. 25 % des Gewinns sind aber auch zur Rücklagenbildung einzusetzen, so kann die gUG später auch in eine gGmbH überführt werden.

In einer gemeinnützigen Gesellschaft treffen die Gesellschafter alle Entscheidungen und sind nicht, wie bei einem Verein, abhängig von Mitgliederentscheidungen. Die Geschäftsführer müssen nicht gewählt werden und können ein angemessenes Gehalt beziehen, die gUG kann also langfristiger planen, unternehmerischer handeln und flexibler reagieren als ein Verein.

Mehr Infos: www.gesetze-im-internet.de

eG (eingetragene Genossenschaft)

Die Genossenschaft ist eine demokratische Rechts- und Unternehmensform, die einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb und die gemeinschaftliche und solidarische Förderung aller Mitglieder zum Ziel hat. Dies können Einkaufs- oder Erzeugergemeinschaften oder gemeinnützige Wohnungsunternehmen und Bauträger sein. In jüngster Zeit erlebten auch Energiegenossenschaften einen Aufschwung. Auch Pflege- und Seniorengenossenschaften existieren mittlerweile in Deutschland.

Bei einer eingetragenen Genossenschaft (e.G) legen mindestens sieben Mitglieder eine Satzung fest. Jedes Mitglied muss mindestens einen Geschäftsanteil zeichnen, dessen Höhe in der Satzung festgelegt wird. Mitglieder haften nur in Höhe der von Ihnen gezeichneten Geschäftsanteile. Die Gründung einer Genossenschaft muss nicht durch einen Notar beurkundet werden. Allerdings wird eine notarielle Beglaubigung der Mitglieds-Unterschriften notwendig für die Eintragung ins Genossenschaftsregister (Amtsgericht). Bei Genossenschaften über 20 Mitglieder wird neben dem Vorstand auch ein Aufsichtsrat (3 ehrenamtliche Mitglieder) gewählt. Nach § 54 GenG muss die Genossenschaft einem Prüfungsverband angehören, dieser führt die Gründungsprüfung und das Aufnahmeverfahren durch. Bei der Prüfung wird die Satzung, sowie das Unternehmens- und Finanzierungskonzept begutachtet. Eine Zustimmung der IHK ist vor der Eintragung in das Genossenschaftsregister einzuholen. Die Gründungskosten einer Genossenschaft belaufen sich auf 2.000-4000 €. Die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung wird regelmäßig durch den Prüfungsverband geprüft.

Die Aufnahme neuer Mitglieder wird genauso wir der Austritt von Mitgliedern unkompliziert über den Genossenschaftsanteil geregelt. 

Mehr Infos:  www.genossenschaftsverband.de

gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbh)

Für einige Social Entrepreneurs stellt die gGmbH die beste Rechtsform dar. Neben den Vorteilen der klassischen GmbH profitiert das Unternehmen von der Befreiung von Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer, sowie in der Berechtigung, Zuwendungsbestätigungen für Spenden auszustellen. Insofern Leistungen nicht sowieso von der Mehrwertsteuer befreit sind, fällt der reduzierte Steuersatz von 7% an. Der Vorteil gegenüber einer gUG oder einem Verein besteht darin, dass durch Einlage des gesetzlichen Mindestkapitals die GmbH ein besseres Ansehen bei potentiellen Investoren und Partnern genießt, da die Gesellschaft zumindest mit dem eingebrachten Stammkapital haftet.  Für die Gründung einer GmbH reicht bereits ein Gesellschafter.  Die Entscheidungsfindung ist bei einer Gesellschaft einfacher als im Verein, da nur die Gesellschafter ein Stimmrecht haben. In der Regel werden in einem Geschäftsführervertrag Aufgaben und Rechte des Geschäftsführers festgehalten. Eine gGmbh muss ihre Gemeinnützigkeit in der Satzung verankern: der Gesellschaftszweck des Unternehmens muss der Gemeinschaft dienen und der Zweck muss dabei selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgt werden.  Auch eventuelle Gewinne der gGmbH müssen generell für gemeinnützige Zwecke verwendet werden, bei Auflösung darf das Unternehmensvermögen nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden.  Die Gründung einer gGmbH muss gut vorbereitet werden und ist in der Regel mit höheren Kosten (Notar, Eintragung, Eröffnungsbilanz) verbunden. Die gGmbH muss auch den ausführlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflichten nachkommen.

Mehr Infos: www.frankfurt-main.ihk.de

Partnerschaftsgesellschaft (PartG) und Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Für Freiberufler (also Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Psychologen, Künstler, Designer, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Ingenieure, Architekten, Sachverständige, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater) besteht die Möglichkeit als Einzelunternehmer, GbR oder Partnerschaftsgesellschaft aktiv zu werden. Für Partnergesellschaften ist kein Mindestkapital erforderlich, allerdings haften die Gesellschafter auch mit ihrem Privatvermögen. Die Partner können untereinander die Haftung auf denjenigen beschränken, der die Leistung erbringt und verantwortet, d.h. für berufliche Fehler haftet nur der Partner, der diese verursacht hat. Diese Haftung ist weiter beschränkbar durch die Variante PartG mbB (mit beschränkter Berufshaftung). Bei einer GbR handelt es sich um einen Zusammenschluss von mind. zwei Gesellschaftern, die die Gesellschaft zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes nutzen wollen. Als GbR werden auch informelle Zusammenschlüsse des täglichen Lebens verstanden, die Geschäftsführung wird in der Regel von allen Gesellschaftern selbst übernommen und es besteht keine Buchführungs- und Bilanzierungspflicht. In Summe ist diese Rechtsform zwar unkompliziert allerdings für potentielle Investoren und Partner hinsichtlich Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit schwer zu beurteilen. Die Gemeinnützigkeit spielt bei PartG und GbR keine Rolle, daher können auch keine steuerlichen Vorteile genutzt werden.

Mehr Infos: www.existenzgruender.de

Das Kompetenzzentrum Soziale Innovation Sachsen-Anhalt (KomZ) wurde aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und des Landes Sachsen-Anhalt unterstützt. Die Projektvergabe erfolgte durch das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt.

Kontakt

Zentrum für Sozialforschung Halle e.V.
Großer Berlin 14 
06108 Halle / Saale 
info(at)zsh.uni-halle.de